BAG - Urteil vom 11.11.1954
2 AZR 64/53
Normen:
ArbGG (1952) § 36 § 69 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 97 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 36 ArbGG 1952
BAGE 1, 172
Vorinstanzen:
LAG Tübingen - Urteil - Sa 23/53 - 22.10.1953,

Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit einer gesetzeswidrigen Zulassung; Gerichtsorganisation: Bestellung und Amtszeit eines Vorsitzenden Richters am LAG

BAG, Urteil vom 11.11.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 64/53

DRsp Nr. 2007/23163

Arbeitsgerichtsverfahren: Unzulässigkeit einer gesetzeswidrigen Zulassung; Gerichtsorganisation: Bestellung und Amtszeit eines Vorsitzenden Richters am LAG

»1. Eine vom Landesarbeitsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz erfolgte Zulassung der Revision ist unbeachtlich. 2. Das Grundgesetz kennt keinen Grundsatz, wonach die Richter auf Lebenszeit ernannt werden. 3. Die bis zum Inkrafttreten des Arbeitsgerichtsgesetzes bestellten Vorsitzenden der Landesarbeitsgerichte bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer, für die sie nach dem früheren Recht ernannt sind, im Amt; das Landesarbeitsgericht ist in diesem Falle ordnungsmäßig besetzt.«

Normenkette:

ArbGG (1952) § 36 § 69 Abs. 3 S. 1 ; GG Art. 97 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat für die Beklagte vom September 1951 bis Mai 1952 Textilerzeugnisse verkauft.

Mit der Behauptung, von der Beklagten fest angestellt gewesen zu sein, verlangt er vor ihr die Zahlung von Gehalt, Provision und Spesen im Gesamtbetrage von 4.753 DM.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Der Kläger hatte gerügt, dass das Landesarbeitsgericht nicht ordnungsgemäß besetzt sei; der Vorsitzende sei entgegen § 36 ArbGG nicht auf Lebenszeit und nur nebenamtlich bestellt. Hierzu nimmt das Landesarbeitsgericht mit folgenden Worten Stellung: