BAG - Urteil vom 15.09.1955
2 AZR 475/54
Normen:
ArbGG (1953) § 60 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 626 ; KSchG (1951) § 3 § 11 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 320 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 60 ArbGG 1953
AP Nr. 7 zu § 11 KSchG
BAGE 2, 194
NJW 1956, 39
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil - (5) 1 Sa 109/53 - 04.06.1954,

Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter Urteilsabsetzung; Arbeitsverhältnis: Ausschlussfrist des § 3 KSchG bei fristloser Kündigung eines weniger als sechs Monate bestehenden Beschäftigungsverhältnisses

BAG, Urteil vom 15.09.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 475/54

DRsp Nr. 2007/23078

Arbeitsgerichtsverfahren: Verlust des Berichtigungsanspruchs infolge verzögerter Urteilsabsetzung; Arbeitsverhältnis: Ausschlussfrist des § 3 KSchG bei fristloser Kündigung eines weniger als sechs Monate bestehenden Beschäftigungsverhältnisses

»1. Verzögert ein Gericht die Abfassung des vollständigen Urteils über drei Monate nach der Verkündung, so rechtfertigt der nach § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO bedingte Verlust einer im gegebenen Fall nur formalen Berichtigungsmöglichkeit nach § 320 Abs. 1 ZPO noch nicht die Revision wegen Verletzung der Ordnungsvorschrift des ArbGG § 60 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 551 Nr. 7 ZPO. 2. Bei einer außerordentlichen Kündigung eines noch nicht länger als sechs Monate beschäftigten Arbeitnehmers braucht die in § 3 KSchG vorgesehene Klagefrist von drei Wochen nicht gewahrt zu werden; an der Entscheidung vom 27. Januar 1955 (BAGE 1, 272) wird festgehalten.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 60 Abs. 4 S. 2 ; BGB § 626 ; KSchG (1951) § 3 § 11 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 320 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 551 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten vom 15. Juli bis 27. August 1953 beschäftigt gewesen. Es war eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Die Beklagte hat den Kläger nach der Feststellung des Landesarbeitsgerichts an 27. August 1953 fristlos entlassen.