BAG - Urteil vom 09.12.1955
1 AZR 531/54
Normen:
BetrVG (1952) § 66 Abs. 1 ; KSchG (1951) § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 1 ; ZPO § 314 § 320 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 7 KSchG
SAE 1956, 103
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.09.1954 - Vorinstanzaktenzeichen II Sa 135/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung; Betriebsverfassungsrecht: Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung; Arbeitsverhältnis: Auflösungsantrag durch Arbeitgeber

BAG, Urteil vom 09.12.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 531/54

DRsp Nr. 2007/23032

Arbeitsgerichtsverfahren: Voraussetzungen für eine Tatbestandsberichtigung; Betriebsverfassungsrecht: Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung; Arbeitsverhältnis: Auflösungsantrag durch Arbeitgeber

»1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, daß der Arbeitgeber sich auf Gründe, die die Kündigung sozial rechtfertigen, nicht berufen kann, wenn er die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung rechtswidrig, vorsätzlich und schuldhaft unterlassen hat. 2. Der Tatbestand des Berufungsurteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden. Stellt der Tatbestand des Urteils fest, daß ein bestimmter Sachverhalt unstreitig ist, so liefert er im Rahmen des ZPO § 314 den Beweis dafür, daß beide Parteien diesen Sachverhalt übereinstimmend vorgetragen haben. 3. Ist eine Partei der Ansicht, daß der Tatbestand unrichtig ist, so kann sie bei dem Gericht, das das Urteil gefällt hat, Berichtigung des Tatbestands beantragen. Das besondere Verfahren der Tatbestandsberichtigung ist das vom Gesetzgeber gewollte und geschaffene Ventil, die strenge Vorschrift des ZPO § 314 erträglich zu machen.