BAG - Beschluss vom 16.12.1955
2 AZR 471/55
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 1 S 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 2, 231
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 2. Kammer in Köln - Urteil - 2a Sa 188/55 - 15.08.1955,

Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz

BAG, Beschluss vom 16.12.1955 - Aktenzeichen 2 AZR 471/55

DRsp Nr. 2007/23027

Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz

»Das angefochtene Urteil weicht von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht schon dann ab, wenn nur die Möglichkeit besteht, daß es der in der angezogenen Entscheidung vom Bundesarbeitsgericht geäußerten Rechtsansicht nicht gerecht wird; erforderlich ist vielmehr, daß es von der Rechtsansicht des Bundesarbeitsgericht deutlich abweicht.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 1 S 2 ;

Gründe:

Dos Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage des Klägers abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen, die Revisionssumme nicht erreicht.

Der Kläger stützt daher die Statthaftigkeit seiner Revision auf § 72 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Er meint, das angefochtene Urteil welche von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07. Oktober 1954 (BAGE 1, 99 -102) ab.