BAG - Urteil vom 07.10.1954
2 AZR 6/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 3 ; BetrVG § 66 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 1 KSchG
BAGE 1, 99
SAE 1955, 153
Vorinstanzen:
LAG Stuttgart, vom 09.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen III Sa 178/53

Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche Kündigung

BAG, Urteil vom 07.10.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 6/54

DRsp Nr. 2007/23180

Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche Kündigung

»1. Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 KSchG, dass eine unwirksame fristlose Kündigung im Zweifel nicht als Kündigung für den nächsten zulässigen Kündigungszeitpunkt gelten soll, enthält nur eine widerlegbare Vermutung. 2. Zur Anwendung des § 1 Abs. 2 KSchG ist nicht erforderlich, daß die Kündigung durch einen Grund verursacht sein muß, der dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über das Ende der Kündigungsfrist hinaus überhaupt nicht mehr zumutbar erscheinen läßt. Vielmehr genügen solche Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 3 ; BetrVG § 66 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand: