BAG - Beschluss vom 03.06.1954
2 AZR 121/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2, S. 3 § 74 Abs. 3 S. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 18
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.01.1954 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 380/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

BAG, Beschluss vom 03.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 121/54

DRsp Nr. 2007/23219

Arbeitsgerichtsverfahren: Vorliegen einer Divergenz, Fristbeginn nach § 74 Abs. 3 S. 4 ArbGG

»1. Für die Frage, wann eine Abweichung der angefochtenen von der angezogenen Entscheidung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 ArbGG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob und welche Rechtsausführungen bei Gelegenheit der Entscheidungen in ihnen gemacht sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß der tragende Komplex rechtlicher Erwägungen bei der angefochtenen und angezogenen Entscheidung der gleiche ist, jedoch in den verschiedenen Entscheidungen eine verschiedene rechtliche Beurteilung gefunden hat. 2. Die Frist des § 74 Abs. 3 Satz 4 ArbGG beginnt mit dem Eingang der Revisionsbegründung.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 2, S. 3 § 74 Abs. 3 S. 4 ;

Gründe: