BAG - Urteil vom 02.11.1956
1 AZR 330/55
Normen:
ArbGG § 60 Abs. 2 § 64 Abs. 3 § 72 Abs. 1 S. 1 ; HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 ; ZPO § 159 § 160 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 1 HausarbtagsG Nordrh-Westf
AuR 1957, 251
BAGE 3, 146
NJW 1957, 605
SAE 1957, 35
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.04.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 720/54
ArbG Herford, vom 25.11.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 536/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Berichtigung der Sitzungsniederschrift; Hausarbeitstagsgesetz: Hausarbeitstag und Urlaub

BAG, Urteil vom 02.11.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 330/55

DRsp Nr. 2007/22973

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit der nachträglichen Berichtigung der Sitzungsniederschrift; Hausarbeitstagsgesetz: Hausarbeitstag und Urlaub

»1. Eine nachträgliche Berichtigung der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung und die Urteilsverkündung des Berufungsgerichts ist auch noch dann zulässig, wenn die Sache in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist. 2. Urlaubsanspruch im Sinne eines Anspruchs auf Freizeit zum Zwecke der Erholung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts und Hausarbeitstagsanspruch sind in ihrer rechtlichen Normierung und nach ihrem Sinn und Zweck vollkommen selbständige nebeneinander bestehende Ansprüche. 3. Der Anspruch auf Erholungsurlaub und seine Erfüllung beseitigt oder konsumiert den Hausarbeitstagsanspruch nicht.«

Normenkette:

ArbGG § 60 Abs. 2 § 64 Abs. 3 § 72 Abs. 1 S. 1 ; HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 ; ZPO § 159 § 160 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit September 1951 bei der Beklagten als Hilfsarbeiterin beschäftigt. Ihre tägliche Arbeitszeit beträgt 8 3/4 Stunden. Sie erhält einen Stundenlohn von 1,09 DM.