BAG - Beschluss vom 02.06.1954
2 AZR 170/54
Normen:
ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 ; ZPO § 547 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 72 ArbGG 1953
BAGE 1, 6
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 10.03.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 11/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit der Revision, Begriff der Divergenz

BAG, Beschluss vom 02.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 170/54

DRsp Nr. 2007/23224

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit der Revision, Begriff der Divergenz

»1. Der § 72 Abs. 1 ArbGG regelt die Zulässigkeit der Revision erschöpfend. Neben dieser Regelung ist für die Anwendung des § 547 ZPO kein Raum. 2. Nach § 72 Abs. 1 Satz 3 ArbGG ist die Revision nur statthaft, wenn das angefochtene Urteil von dem Urteil eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Es genügt nicht, daß das angefochtene Urteil von dem Urteil des gleichen Landesarbeitsgerichts, wenn auch vielleicht von dem einer anderen Kammer, abweicht.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 72 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 ; ZPO § 547 ;

Gründe:

Der Kläger, der bei der Beklagten vom 15. November 1952 bis zum 27. Oktober 1953 als Schiffsarzt auf einem Fischereischutzboot tätig war, verlangt für die bezeichnete Zeit tarifliches Mehrgehalt nach der Gruppe II der TO.A in Höhe von 3.087,50 DM nebst 4 % Zinsen. Das Arbeitsgericht hat unter Festsetzung des Streitwertes auf 3.087,50 DM die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Beide Vorinstanzen wenden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den Tarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt an, der ein Schiedsgericht vorsteht und halten deshalb die Einrede des Schiedsvertrags für begründet.