Der Kläger, der bei der Beklagten vom 15. November 1952 bis zum 27. Oktober 1953 als Schiffsarzt auf einem Fischereischutzboot tätig war, verlangt für die bezeichnete Zeit tarifliches Mehrgehalt nach der Gruppe II der TO.A in Höhe von 3.087,50 DM nebst 4 % Zinsen. Das Arbeitsgericht hat unter Festsetzung des Streitwertes auf 3.087,50 DM die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Beide Vorinstanzen wenden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers den Tarifvertrag für die deutsche Seeschifffahrt an, der ein Schiedsgericht vorsteht und halten deshalb die Einrede des Schiedsvertrags für begründet.
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