BAG - Urteil vom 14.07.1954
1 AZR 89/54
Normen:
ArbGG (1953) § 46 ; BGB § 133 ; GG Art. 3 Art. 20 Art. 28 Art. 74 Nr. 12 Art. 79 Nr. 3 Art. 125 Nr. 2 ; HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu Art. 3 GG
AuR 1954, 320
BAGE 1, 61
DB 1955, 242
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 02.02.1954
ArbG Düsseldorf, vom 19.10.1953

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit einer Fststellungsklage;

BAG, Urteil vom 14.07.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 89/54

DRsp Nr. 2007/23196

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulässigkeit einer Fststellungsklage;

»1. Zur Zulässigkeit der Feststellungsklage. 2. Das Hausarbeitstagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen gilt als partielles Bundesrecht in diesem Lande fort. 3. Das Hausarbeitstagsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen verstößt nicht gegen das Grundgesetz und ist in vollem Umfange rechtswirksam.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 46 ; BGB § 133 ; GG Art. 3 Art. 20 Art. 28 Art. 74 Nr. 12 Art. 79 Nr. 3 Art. 125 Nr. 2 ; HausarbeitstagsG Nordrhein-Westfalen § 1 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Bundesangestellte. Sie wird von der Beklagten seit dem 01. Januar 1951 beschäftigt. Sie ist verheiratet und führt einen eigenen Hausstand. Seit Beginn ihrer Tätigkeit erhielt sie allmonatlich einen arbeitsfreien Wochentag unter Fortzahlung des Gehalts. Seit Mai 1953 weigert sich die Beklagte, der Klägerin weiterhin einen Hausarbeitstag zu gewähren.

Unter den Parteien ist unstreitig, dass die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale für einen Anspruch der Klägerin auf einen Hausarbeitstag nach dem Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Freizeitgewährung für Frauen mit eigenem Hausstand vom 27.07.1948 (GVBl. 1949, S. 6) vorliegen.

Die Klägerin hat noch vorgetragen, ihr Ehemann sei berufsunfähig, auf die Rente aus der Angestelltenversicherung angewiesen und fast ständig bettlägerig krank.