Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 06. Mai 1954 wurde auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegner der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.06.1953 aufgehoben und festgestellt, dass die Wahl des Betriebsratsmitglieds N. in der Firma W. AG. Werk S. zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unzulässig war und ungültig ist; ferner, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, einen Vertreter der Angestelltengruppe in Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu wählen.
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