BAG - Beschluss vom 01.07.1954
1 ABR 16/54
Normen:
ArbGG (1953) § 92 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 92 ArbGG 1953
BAGE 1, 33
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.05.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ta 76/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Divergenz

BAG, Beschluss vom 01.07.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 16/54

DRsp Nr. 2007/23203

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde, Divergenz

»1. Die Rechtsbeschwerde ist vom Landesarbeitsgericht im Beschluß zuzulassen. Die Zulassung braucht zwar nicht in der Beschlußformel zu stehen, muß sich aber dann aus den Gründen eindeutig ergeben. 2. Aus einer einem Beschluß beigefügten Rechtsmittelbelehrung, die selbst nicht Teil des Beschlusses ist, kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde geschlossen werden. 3. Läßt das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde nicht zu, dann gibt es gegen die Versagung der Zulassung keinen Rechtsbehelf. 4. Die Divergenz eines landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses von dem Beschluß eines anderen Landesarbeitsgerichts eröffnet nicht den Rechtsbeschwerdeweg.«

Normenkette:

ArbGG (1953) § 92 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hannover vom 06. Mai 1954 wurde auf die Beschwerde der Rechtsbeschwerdegegner der Beschluss des Arbeitsgerichts Lingen vom 27.06.1953 aufgehoben und festgestellt, dass die Wahl des Betriebsratsmitglieds N. in der Firma W. AG. Werk S. zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden unzulässig war und ungültig ist; ferner, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, einen Vertreter der Angestelltengruppe in Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zu wählen.