BAG - Beschluß vom 07.07.1954
1 ABR 2/53
Normen:
ArbGG (1953) § 92 ;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 92 ArbGG 1953
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 09.09.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVTa 66/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulassungs- und Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

BAG, Beschluß vom 07.07.1954 - Aktenzeichen 1 ABR 2/53

DRsp Nr. 2007/23200

Arbeitsgerichtsverfahren: Zulassungs- und Prüfungskompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts

1. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist im neuen Arbeitsgerichtsgesetz an keiner Stelle die Befugnis gegeben, seinerseits an Stelle des Landesarbeitsgerichts eine Zulassung der Rechtsbeschwerde oder auch einer Revision auszusprechen oder sie an Stelle des Beschwerdegerichts vorzunehmen. Anregungen in den Vorberatungen des neuen Arbeitsgerichtsgesetzes, wonach gegen eine Versagung der Zulassung eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht sollte erhoben werden können, sind nicht Gesetz geworden. 2. Wenn es an einer besonderen Übergangsregelung fehlt, ist hinsichtlich der Formerfordernisse und der Statthaftigkeit eines Rechtsmittels dasjenige Recht maßgebend, welches zur Zeit der Einlegung dieses Rechtsmittels gilt. 3. Auf eine spätere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht nachträglich gestützt werden, denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Einlegung. 4. Für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde genügt auch nicht, daß die angefochtene Entscheidung von der eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht.

Normenkette:

ArbGG (1953) § 92 ;
Vorinstanz: LAG Hamm, vom 09.09.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BVTa 66/53
Fundstellen
AP Nr. 6 zu § 92 ArbGG 1953