BAG - Urteil vom 18.06.1954
2 AZR 54/54
Normen:
ZPO § 232 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 232 ZPO
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LA 311/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Urteil vom 18.06.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 54/54

DRsp Nr. 2007/23212

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verfahrensbevollmächtigten und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Die Partei hat das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, auch wenn er Verbandsvertreter ist, wie eigenes Verschulden zu vertreten. Das Verschulden des zum Prozeßbevollmächtigten bestellten Verbandsvertreters ist kein unabwendbarer Zufall, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist rechtfertigt. 2. Der Verbandsvertreter hat als Prozeßbevollmächtigter die Pflicht, sich die Kenntnis von den grundsätzlichen arbeitsgerichtlichen Gesetzen, so dem Arbeitsgerichtsgesetz zu verschaffen.

Normenkette:

ZPO § 232 ;
Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main, vom 25.11.1953 - Vorinstanzaktenzeichen 1 LA 311/53
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 232 ZPO