BAG - Urteil vom 19.03.1975
4 AZR 270/74
Normen:
ArbGG § 2 § 48 Abs. 2 ; GG Art. 9 Art. 80 ; TVG § 1 Abs. 2 § 3 § 4 § 5 ; ZPO § 29 § 38 § 39 § 538 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 27, 78
AP Nr. 14 zu § 5 TVG
EzA § 5 TVG Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.10.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 15/73
LAG Hamburg, vom 28.03.1974 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 95/73

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit - Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien

BAG, Urteil vom 19.03.1975 - Aktenzeichen 4 AZR 270/74

DRsp Nr. 2007/24737

Arbeitsgerichtsverfahren: Zurückverweisung bei Klageabweisung als unzulässig mangels örtlicher Zuständigkeit - Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien

»1. Die Gerichte für Arbeitssachen sind sachlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern. 2. Die tarifvertragliche Vereinbarung der örtlichen Zuständigkeit eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist auch nach § 48 Abs. 2 ArbGG in der bis zum 31. März 1974 geltenden Fassung zulässig. 3. Die Vereinbarung des örtlichen Gerichtsstandes am "Sitz der gemeinsamen Einrichtung" entspricht dem Erfordernis der Schriftform nach § 1 Abs. 2 TVG. 4. Die tarifliche Vereinbarung eines an sich örtlich nicht zuständigen Arbeitsgerichts für Streitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern kann für allgemeinverbindlich erklärt werden. Dieser Gerichtsstand erfaßt dann auch Streitigkeiten zwischen der gemeinsamen Einrichtung und sogenannten Außenseitern.