BAG - Urteil vom 03.12.1954
1 AZR 381/54
Normen:
ArbGG (1926) § 10 ; ArbGG (1953) § 11 Abs. 1 S. 1 § 112 ; ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 11 ArbGG
AuR 1955, 189
BAGE 1, 196
NJW 1955, 476
SAE 1955, 89
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.06.1954 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 221/54

Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Betriebsvereinbarung - Gewerkschaftsvertreter als Prozessbevollmächtigte - Rechtskrafterstreckung

BAG, Urteil vom 03.12.1954 - Aktenzeichen 1 AZR 381/54

DRsp Nr. 2007/23160

Arbeitsgerichtsverfahren: Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus Betriebsvereinbarung - Gewerkschaftsvertreter als Prozessbevollmächtigte - Rechtskrafterstreckung

»1. Der Betriebsrat kann sich vor den Arbeitsgerichten durch Gewerkschaftsvertreter als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, wenn auch nur ein Mitglied des Betriebsrats der betreffenden Gewerkschaft angehört. 2. Das Arbeitsgericht ist für Streitigkeiten über Bestehen oder Nichtbestehen von Vereinbarungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern der Betriebe und Verwaltungen des öffentlichen Dienstes sachlich zuständig. 3. Eine Klage ist unzulässig, wenn zwischen denselben Parteien über denselben Gegenstand schon ein Rechtsstreit geschwebt hat, der durch ein rechtskräftiges Urteil entschieden worden ist. Die Rechtskraft dieses Urteils schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über die in dem Urteil festgestellte Rechtsfolge zwischen den Parteien aus. 4. Auch die sachliche Unrichtigkeit des rechtskräftigen Urteils ändert hieran nichts. Sie muß gegenüber der Rechtskraft zurücktreten.