BAG - Beschluß vom 09.12.1954
2 AZR 54/53
Normen:
ZPO § 181 § 182 § 236 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 182 ZPO
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 258/53

Arbeitsgerichtsverfahren: Zustellung: Begriff der Wohnung im Zusammenhang mit der Zustellung, Mittel der Glaubhaftmachung

BAG, Beschluß vom 09.12.1954 - Aktenzeichen 2 AZR 54/53

DRsp Nr. 2007/23156

Arbeitsgerichtsverfahren: Zustellung: Begriff der Wohnung im Zusammenhang mit der Zustellung, Mittel der Glaubhaftmachung

1. Wohnung im Sinne von § 181 und § 182 ZPO ist nicht der Wohnsitz, sondern die Räumlichkeit, in der der Zustellungsempfänger tatsächlich, wenn auch nicht gerade zur Zeit der Zustellung wohnt. 2. Die Angabe der Mittel für die Glaubhaftmachung nach § 236 Nr. 2 ZPO ist entbehrlich, wenn sich die glaubhaft zu machenden Tatsachen aus den Akten des Gerichts ergeben.

Normenkette:

ZPO § 181 § 182 § 236 Nr. 2 ;
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, vom 27.10.1953 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 258/53
Fundstellen
AP Nr. 1 zu § 182 ZPO