LAG Hamm - Beschluss vom 05.08.2005
2 Ta 43/05
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3108/04

Arbeitsgerichtsweg bei Ansprüchen gegen Belegschaftskasse

LAG Hamm, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 43/05

DRsp Nr. 2005/19986

Arbeitsgerichtsweg bei Ansprüchen gegen Belegschaftskasse

Eine Belegschaftskasse, die nach ihrem Satzungszweck dazu dient, die sozialen Lebensbedingungen der Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen zu verbessern, die auf einer Betriebsvereinbarung beruht und betrieblich verwaltet und kontrolliert wird, ist keine ausschließlich freiwillige Selbsthilfeeinrichtung der Belegschaft sondern eine Sozialeinrichtung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ArbGG; für Ansprüche gegen die Belegschaftskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, ist daher der Arbeitsrechtsweg eröffnet.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 4 b ;

Gründe:

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger, der seit Januar 1980 Arbeitnehmer der M4xxxxxxxx V1xxxxxxxxxxxxxxxxxx ist, nimmt die dort gebildete Belegschaftskasse auf Rückzahlung von geleisteten Beiträgen in Anspruch.