BAG - Urteil vom 31.01.1995
1 AZR 142/94
Normen:
BGB § 615, § 293 ; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 105 Art. 9 GG
BAGE 79, 152
BB 1995, 1700
BB 1995, 362
BB 1996, 214
DB 1995, 1817
DB 1995, 378, 1817
DRsp VI(636)53a-c
MDR 1995, 1241
NJW 1995, 2869
NZA 1995, 958
NZA 1995, 959
SAE 1996, 368
AuA 1996, 135
AuA 1996, 179
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 02. Februar 1993 Kassel - 7 Ca 573/92 - II. Hessisches Urteil vom 26. November 1993 Landesarbeitsgericht - 9 Sa 500/93 -,

Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

BAG, Urteil vom 31.01.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 142/94

DRsp Nr. 1995/10247

Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

»1. Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil für die Dauer des Streiks ganz stillzulegen mit der Folge, daß auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). 2. Die Regelung der Modalitäten eines arbeitskampfbedingten Notdienstes ist - zumindest zunächst - gemeinsame Aufgabe des Arbeitgebers und der streikführenden Gewerkschaft. Dies gilt in den Grenzen des allgemeinen Willkürverbots auch für die Auswahl der zum Notdienst heranzuziehenden Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer hat nicht allein deshalb einen Anspruch auf Einsatz im Notdienst, weil er sich nicht am Streik beteiligen will.«

Normenkette:

BGB § 615, § 293 ; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung der Klägerin für Tage, an denen sie nicht beschäftigt wurde, weil ihre Arbeitsstätte wegen eines Streiks geschlossen war.