BAG - Urteil vom 04.05.1955
1 AZR 493/54
Normen:
BetrVG (1952) § 49 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 2, 75
AP Nr. 2 zu Art 9 GG Arbeitskampf
AuR 1955, 315
EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 1
NJW 1955, 1373
SAE 1956, 12
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1954 - (5) 4 Sa 181/53,

Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

BAG, Urteil vom 04.05.1955 - Aktenzeichen 1 AZR 493/54

DRsp Nr. 2007/23123

Arbeitskampf: Grenzen des Arbeitskampfes

»1. Zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gehört auch der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb. 2. Wird das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch einen Streik verletzt, dann kommt es nicht darauf an, ob der Eingriff von einem dem Betrieb Fernstehenden oder durch die Arbeitnehmerschaft des Betriebes selbst, sei es auch auf Veranlassung ihrer Gewerkschaft, erfolgt. 3. Der Streik um Arbeitsbedingungen, die dem geltenden Tarifvertragsrecht entsprechen, ist auf Grund der freiheitlichen und sozialen Grundordnung der Deutschen Bundesrepublik grundsätzlich legitim und erlaubt. 4. Ein Streik, der Ziele verfolgt, die von der Rechtsordnung unmittelbar oder mittelbar mißbilligt werden, ist jedoch rechtswidrig. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn um Ziele gestreikt wird, die dem geltenden Tarifvertragsrecht widersprechen.«

Normenkette:

BetrVG (1952) § 49 Abs. 2 ; BGB § 823 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 3, Abs. 4 ;

Hinweise:

Anmerkungen: Dietz, SAE 1956, 14; Frey, AuR 1955, 361; Mendigo, AuR 1955, 317

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.1954 - (5) 4 Sa 181/53,
Fundstellen
BAGE 2, 75
AP Nr. 2 zu Art 9 GG Arbeitskampf
AuR 1955, 315
EzA Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 1
NJW 1955, 1373
SAE 1956, 12