LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.12.1996
7 Sa 1247/96
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 81
AuR 1998, 425
LAGE § 1 TVG Friedenspflicht Nr. 8
NZA-RR 1998, 131
ZTR 1998, 26
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen - Urteill vom 09.12.1996 - 6 Ga 1194/96,

Arbeitskampf: Streik - Friedenspflicht - Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.1996 - Aktenzeichen 7 Sa 1247/96

DRsp Nr. 2002/17016

Arbeitskampf: Streik - Friedenspflicht - Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband

»1. Beendet ein bislang tarifgebundener Arbeitgeber seine Mitgliedschaft bei dem Arbeitgeberverband durch Austritt, so kann er sich nach Ablauf der Kündigungsfrist bei gewerkschaftlich getragenen Streitmaßnahmen nicht auf eine ihm gegenüber noch bestehende Friedenspflicht berufen und die Unterlassung der Streikmaßnahmen fordern. 2. Die Friedenspflicht ist eine schuldrechtliche Tarifpflicht, die nur zwischen den Tarifvertragsparteien besteht, so daß ein den Verband verlassender Arbeitgeber sich selbst auf eine etwaige Verletzung der Friedenspflicht nicht berufen kann. Sie besteht ihm gegenüber nicht mehr und er selbst wird nicht berechtigt, sich auf eine derartige Schutzfunktion zu berufen. Dies würde nämlich voraussetzen, daß der Tarifvertrag als Vertrag zu seinen Gunsten anzusehen ist, der für ihn - auch nach seinem Austritt aus dem Verband - ein eigenes Schutzrecht abgibt. Ein dahin- gehender Geschäftswille des Arbeitgeberverbandes bei Vertragsabschluß kann nicht angenommen werden. 3. Daß der ausgetretene Arbeitgeber noch normativ an den laufenden Tarifvertrag gebunden ist, folgt aus § 3 Abs. 3 TVG und hat mit der vorliegenden Frage nichts zu tun.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 3 ; ZPO § 940 ;