BAG - Urteil vom 12.01.1988
1 AZR 219/86
Normen:
BAT § 70 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 1988, 181
AP Nr. 90 zu Art. 9 GG Arbeitskampf
DB 1988, 1270
EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 73
EzBAT § 8 BAT Arbeitskampf Nr. 18
EzBAT § 70 BAT Nr. 27
JR 1988, 484
NJW 1988, 2061
NZA 1988, 474
SAE 1988, 307
ZTR 1988, 272
Vorinstanzen:
I. ArbG Heilbronn - Urteil vom 15.08.1985 - 4 Ca 193/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.1986 - 3 Sa 98/85, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

BAG, Urteil vom 12.01.1988 - Aktenzeichen 1 AZR 219/86

DRsp Nr. 2007/24577

Arbeitskampf: Unzulässigkeit eines Solidaritätsstreiks

»Der Senat hält an seiner Entscheidung fest, wonach ein Sympathie- oder Solidaritätsstreik in der Regel rechtswidrig ist (BAGE 48, 160 = AP Nr. 85 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).«

Normenkette:

BAT § 70 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Erzieherin in einem Psychiatrischen Landeskrankenhaus des beklagten Landes beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der BAT Anwendung. Die Klägerin ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV.

Während des Arbeitskampfes in der Metallindustrie in Württemberg/Baden um die Einführung der 35-Stunden-Woche rief der geschäftsführende Hauptvorstand der Gewerkschaft ÖTV in einem Schreiben vom 22. Mai 1984 an alle Kreisverwaltungen und Bezirksverwaltungen

"für Mittwoch, den 23. Mai 1984, die Mitglieder der im Tarifgebiet Nordwürttemberg/Nordbaden der IG Metall liegenden ÖTV-Kreisverwaltungen ... zu Solidaritätsstreiks auf."

Der geschäftsführende Hauptvorstand nahm dabei Bezug auf einen Beschluß des DGB-Bundesvorstandes vom 16. Mai 1984 über Solidaritätsaktionen anläßlich der Tarifauseinandersetzung der IG Metall. In dem Schreiben heißt es weiter: