LAG München - Urteil vom 30.09.1996
3 Sa 79/96
Normen:
BGB §§ 612a 615 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 21.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 12518/94

Arbeitskampf: Wellenstreik - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Arbeitskampfrisiko

LAG München, Urteil vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 3 Sa 79/96

DRsp Nr. 2002/15059

Arbeitskampf: Wellenstreik - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Arbeitskampfrisiko

1. Die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers beim Druck einer Tageszeitung ist in der Regel eine sogenannte absolute Fixschuld. Daher kommt der Arbeitgeber bei einem sogen Wellenstreik, wenn er den Arbeitnehmer nach dem Ende des Streiks für den Rest der Schicht nicht weiterbeschäftigt, grundsätzlich nicht in Verzug mit der Annahme dessen Dienste. 2. Ist in einem solchen Fall dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich und zumutbar, kann er sie im Hinblick auf § 612a BGB nicht davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer versichert, in der Schicht nicht noch einmal zu streiken.

Normenkette:

BGB §§ 612a 615 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob den 21 Klägern für die Zeit von 21.00 bis 24.00 Uhr der Nachtschicht vom 28.4.1994 aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Lohn zusteht, oder ob die Beklagte berechtigt war, die Arbeitsleistung der Kläger abzulehnen.