BAG - Urteil vom 17.12.1976
1 AZR 605/75
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 8 Abs. 1 Art. 9 Abs. 5 ; VersG § 1 § 14 ;
Fundstellen:
BAGE 28, 295
AP Nr. 51 zu Art 9 GG Arbeitskampf
DB 1977, 824
EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 19
Vorinstanzen:
I. ArbG Kaiserslautern - Zweigstelle Bad Kreuznach - Urteil vom 26.09.1974 - 3 Ca 255/74 Zw K,
LAG Rheinland-Pfalz, vom 19.09.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 476/74

Arbeitskampf: Zulässigkeit kurzer Warnstreiks

BAG, Urteil vom 17.12.1976 - Aktenzeichen 1 AZR 605/75

DRsp Nr. 2007/24807

Arbeitskampf: Zulässigkeit kurzer Warnstreiks

»Kurze Warnstreiks zur Unterstützung von Tarifvertragsverhandlungen nach Ablauf der Friedenspflicht sind zulässig, wenn sie von der Gewerkschaft getragen sind.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 ; BGB § 626 ; GG Art. 5 Abs. 1 Art. 8 Abs. 1 Art. 9 Abs. 5 ; VersG § 1 § 14 ;

Tatbestand:

Der 1953 geborene Kläger war Mitglied der Industriegewerkschaft Metall und bei der Beklagten seit 15. November 1971 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers unterlag den Tarifverträgen, die zwischen der IG Metall und dem Industrieverband Schmuck- und Metallwaren Idar-Oberstein eV. für den Bereich des Kreises Birkenfeld vereinbart waren. Die IG Metall hatte die Lohn- und Gehaltstarifverträge zum 31. Januar 1974 gekündigt und verhandelte über den Abschluß eines neuen Tarifvertrages. Nach Verhandlungen am 6. und am 12. Februar sowie am 22. März kam schließlich am 9. April 1974 ein neuer Tarifvertrag mit Wirkung ab 1. Februar 1974 zustande.