BFH - Beschluss vom 17.06.2005
VI B 176/04
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1796
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2735/02

Arbeitslohn - Abgrenzung zu anderen Zuwendungen

BFH, Beschluss vom 17.06.2005 - Aktenzeichen VI B 176/04

DRsp Nr. 2005/11476

Arbeitslohn - Abgrenzung zu anderen Zuwendungen

1. Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem ArbN aus dem Dienstverhältnis zufließen.2. Zuwendungen können auch dann Arbeitslohn sein, wenn sie nicht vom ArbG, sondern von dritter Seite kommen. Erforderlich ist, dass sie sich für den ArbN als Ertrag seiner Arbeit für den ArbG darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen.3. Arbeitslohn liegt nicht vor, wenn die Zuwendung wegen anderer, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen ArbN und ArbG gewährt werden.4. Bei einem Versprechen des ArbG, dem ArbN einen Gegenstand zuzuwenden, fließt Arbeitslohn nicht bereits mit der wirksamen Zusage, sondern erst zu, wenn der ArbG dem ArbN das wirtschaftliche Eigentum verschafft.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Aus den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgetragenen Gründen ergibt sich die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht.