BFH - Urteil vom 14.04.2005
VI R 74/01
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; FELEG § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1301
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1102/99

Arbeitslohn: Beiträge des Bundes nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

BFH, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VI R 74/01

DRsp Nr. 2005/8937

Arbeitslohn: Beiträge des Bundes nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)

Beiträge des Bundes nach § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 FELEG gehören nicht zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit; es handelt sich nicht um Leistungen aus einem bestehenden Dienstverhältnis. Es besteht auch kein Veranlassungszusammenhang zum früheren Dienstverhältnis, sodass es sich auch nicht um Vorteile aus früheren Dienstleistungen i. S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 ; FELEG § 15 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob vom Bund getragene Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitgeberanteile an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 15 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung (FELEG) steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.