FG Köln - Urteil vom 11.05.2004
12 K 6866/03
Normen:
EStG § 40a ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1778

Arbeitslohnbegriff i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 AO

FG Köln, Urteil vom 11.05.2004 - Aktenzeichen 12 K 6866/03

DRsp Nr. 2005/11161

Arbeitslohnbegriff i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 AO

1. Arbeitslohn i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohn. 2. Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist kein Arbeitslohn i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Normenkette:

EStG § 40a ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1999 abgelehnt hat.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Beamtin der E AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus erhielt sie für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Funktionärin der F monatliche Aufwandsentschädigungen in Höhe von 400,- DM, die für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.03.1999 pauschal besteuert wurden. Ab dem 01.04.1999 wurden die Aufwandsentschädigungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG behandelt.

Die Einkommensteuererklärung 1999 ging zunächst am 12.06.2003 beim Finanzamt Q ein. Mangels Zuständigkeit wurde die Steuererklärung an den Beklagten weitergeleitet. Hierin erklärte die Klägerin neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.190 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. 11.548 DM.