BSG - Beschluss vom 11.12.2017
B 11 AL 56/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 20.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 11/15
SG Leipzig, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 252/14

ArbeitslosengeldDivergenzrügeBegriff der AbweichungNichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

BSG, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 56/17 B

DRsp Nr. 2018/1039

Arbeitslosengeld Divergenzrüge Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt voraus, dass einerseits ein abstrakter tragender Rechtssatz der anzufechtenden Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines der dort genannten Gerichte zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. 2. Ein abstrakter Rechtssatz liegt aber nur vor bei fallübergreifender nicht lediglich auf Würdigung des Einzelfalls bezogener rechtlicher Aussage. 3. Das Berufungsgericht muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 20. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).