I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 4. Dezember 2014 abgeändert. Der Tenor wird wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23. April 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 16. Mai 2014 und 28. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2014 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. April 2014 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts als Bemessungsentgelt zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu 8/10. Die Kostenentscheidung im Urteil vom 4. Dezember 2014 bleibt bestehen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes.
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