BSG - Beschluss vom 19.07.2017
B 11 AL 29/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 100/16
SG Berlin, vom 26.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 120 AL 3730/14

ArbeitslosengeldErfüllung der AnwartschaftszeitGrundsatzrügeAuswertung der höchstrichterlichen RechtsprechungGenügen der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen B 11 AL 29/17 B

DRsp Nr. 2017/13999

Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit Grundsatzrüge Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, ggf. sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. März 2017 wird als unzulässig verworfen.