LAG Nürnberg - Beschluss vom 21.05.1990
7 TaBV 59/89
Normen:
ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 43
EzA § 98 ArbGG 1979 Nr. 7
LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 21.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 5/89

Arbeitsort: Beginn der Arbeitszeit

LAG Nürnberg, Beschluss vom 21.05.1990 - Aktenzeichen 7 TaBV 59/89

DRsp Nr. 2001/14679

Arbeitsort: Beginn der Arbeitszeit

»1. Die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig für die Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt (im Anschluss an BAG NJW 1989, 546 = DRsp-ROM Nr. 1992/6111 -).2. Befassen sich Betriebsvereinbarungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht mit der Frage, an welchem Ort die Arbeitszeit beginnt, stehen sie einer Regelung der Frage, wo die Arbeitszeit beginnt, nicht entgegen (im Anschluss an BAG NZA 1989, 969 = DRsp-ROM Nr. 1992/5967).«

Normenkette:

ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist die Firma L. B., System-Gastronomie und Dienstleistungs-GmbH. Sie betreibt Restaurationsbetriebe, so auch in der Filiale des Kaufhauses H. in B. am G. M. Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist der im Betrieb B. bestehende Betriebsrat.

Die Beschäftigten der Beschwerdeführerin müssen Dienstkleidung tragen. Die Umkleideräume befinden sich im 1. Stock. Arbeitsräume und Zeiterfassungsgerät befinden sich im 3. Stock. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind in ungekündigten Betriebsvereinbarungen vom 08. Dezember 1988 geregelt. Der Ort, wo die Arbeitszeit beginnt und endet, ist nicht festgelegt.