Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist die Firma L. B., System-Gastronomie und Dienstleistungs-GmbH. Sie betreibt Restaurationsbetriebe, so auch in der Filiale des Kaufhauses H. in B. am G. M. Der Antragsteller und Beschwerdegegner ist der im Betrieb B. bestehende Betriebsrat.
Die Beschäftigten der Beschwerdeführerin müssen Dienstkleidung tragen. Die Umkleideräume befinden sich im 1. Stock. Arbeitsräume und Zeiterfassungsgerät befinden sich im 3. Stock. Beginn und Ende der Arbeitszeit sind in ungekündigten Betriebsvereinbarungen vom 08. Dezember 1988 geregelt. Der Ort, wo die Arbeitszeit beginnt und endet, ist nicht festgelegt.
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