ArbG Wuppertal, vom 04.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4118/93
Arbeitspflicht: Ausgestaltung durch Zeitablauf
LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 12 Sa 489/94
DRsp Nr. 2002/8719
Arbeitspflicht: Ausgestaltung durch Zeitablauf
Allein der Zeitablauf (hier fast 20 Jahre) führt zu keiner Konkretisierung der Arbeitspflicht. Zu dem Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, dass ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen werde. Solche Umstände werden, wenn es um die Konkretisierung hinsichtlich der Art der Arbeit geht, in der Praxis selten vorliegen.