LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.06.1994
12 Sa 489/94
Normen:
BGB §§ 315 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1994, 436
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 04.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4118/93

Arbeitspflicht: Ausgestaltung durch Zeitablauf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.06.1994 - Aktenzeichen 12 Sa 489/94

DRsp Nr. 2002/8719

Arbeitspflicht: Ausgestaltung durch Zeitablauf

Allein der Zeitablauf (hier fast 20 Jahre) führt zu keiner Konkretisierung der Arbeitspflicht. Zu dem Zeitablauf müssen besondere Umstände hinzutreten, die den Arbeitnehmer zu der schutzwürdigen Annahme berechtigen, dass ihn der Arbeitgeber künftig nur noch zu bestimmten Arbeitsbedingungen beschäftigen werde. Solche Umstände werden, wenn es um die Konkretisierung hinsichtlich der Art der Arbeit geht, in der Praxis selten vorliegen.

Normenkette:

BGB §§ 315 611 Abs. 1 ;
Vorinstanz: ArbG Wuppertal, vom 04.01.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4118/93
Fundstellen
ZTR 1994, 436