LAG München - Urteil vom 27.11.1990
2 Sa 542/90
Normen:
BGB § 618 ; BetrVG §§ 23 84 Abs. 1 Abs. 2 § 85 Abs. 2 ; ZPO § 940 ;
Fundstellen:
BB 1991, 624
BetrR 1991, 301
EzA § 618 BGB Nr. 9
LAGE § 618 BGB Nr. 5
NZA 1991, 521
ZTR 1991, 169
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 90/90

Arbeitsplatz: Nikotinfreiheit - Schutz vor Passivrauchen

LAG München, Urteil vom 27.11.1990 - Aktenzeichen 2 Sa 542/90

DRsp Nr. 2001/14652

Arbeitsplatz: Nikotinfreiheit - Schutz vor Passivrauchen

1. Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Organisations- und Fürsorgepflicht nicht nur gehalten, die Arbeitsräume und Arbeitsgeräte in zumutbarem Rahmen gesundheitsverträglich zu gestalten. Er muss aufgrund seiner Schutzpflicht gegenüber seinen Mitarbeitern in zumutbarem Rahmen auch dafür Sorge tragen, dass die Arbeitnehmer des Betriebs gegen von anderen Mitarbeitern ausgehende oder doch ernsthaft zu besorgende Gefahren für Leib und Gesundheit geschützt werden. Zu den danach u.U. gebotenen Schutzmaßnahmen kann auch ein zur Abwendung nennenswerter Gesundheitsgefahren gebotener Schutz gegen "Passivrauchen" gehören.2. Eine Pflicht zur Abhilfe durch geeignete Maßnahmen kann weiter auch gegenüber bloß belästigenden Einflüssen von Tabakrauch dadurch begründet werden, dass der Arbeitgeber eine Beschwerde des Arbeitnehmers gemäß § 84 Abs. 2 BetrVG als berechtigt anerkennt oder die Einigungsstelle gemäß § 85 Abs. 2 BetrVG auf Antrag des Betriebsrats eine solche Beschwerde für berechtigt erachtet hat.