LAG Hamm - Beschluss vom 24.04.1990
13 TaBV 134/89
Normen:
MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 06.07.1989 § 3 Nr. 6 ; TVG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
LAGE § 99 BetrVG 1972 Nr. 34
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 41/89

Arbeitsplatz: Vollzeitarbeitsplatz nach Ausscheiden eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

LAG Hamm, Beschluss vom 24.04.1990 - Aktenzeichen 13 TaBV 134/89

DRsp Nr. 2001/14536

Arbeitsplatz: Vollzeitarbeitsplatz nach Ausscheiden eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers

Aus § 3 Abs. 6 des MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 06.07.1989 ergibt sich keine Verpflichtung des Arbeitgebers, bei dem Ausscheiden eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers einem anderen Teilzeitbeschäftigten, der eine Vollzeitbeschäftigung wünscht, eine Beschäftigung in Vollzeit anzubieten.

Normenkette:

MTV für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen vom 06.07.1989 § 3 Nr. 6 ; TVG § 1 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Mit seinem am 13.09.1989 bei dem Arbeitsgericht Bielefeld eingegangenen Antrag begehrt der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Arbeitnehmerin.

Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit 63 Verkaufsstellen. Er beschäftigt etwa 600 Arbeitnehmer.