EuGH - Urteil vom 05.05.1988
Rs 144/87; Rs 145/87
Normen:
BGB §§ 426, 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGHE 1988, 2559 (Berg/Besselsen)
AiB 1991, 36
BB 1991, 208
BetrAV 1990, 268
BetrR 1991, 192
EuZW 1990, 482
EzA § 613a BGB Nr. 89
NZA 1990, 885
Vorinstanzen:
Hoge Raad der Nederlanden,

Arbeitsrecht; Arbeitsverhältnis; Begriff - Begründung - Änderung/Betriebsübergang - Arten; Betriebsübergang; Rechtsfolgen des Betriebsübergangs; Haftung des bisherigen Arbeitgebers

EuGH, Urteil vom 05.05.1988 - Aktenzeichen Rs 144/87; Rs 145/87

DRsp Nr. 1996/13652

Arbeitsrecht; Arbeitsverhältnis; Begriff - Begründung - Änderung/Betriebsübergang - Arten; Betriebsübergang; Rechtsfolgen des Betriebsübergangs; Haftung des bisherigen Arbeitgebers

(Harry Berg und Johannes Theodorus Maria Busschers gegen Ivo Martin Besselsen) 1. Artikel 3 Absatz der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß der Veräußerer nach dem Zeitpunkt des Übergangs von seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder dem Arbeitsverhältnis allein aufgrund des Übergangs befreit ist, selbst wenn die in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer dem nicht zustimmen oder Einwände dagegen erheben, jedoch vorbehaltlich das Rechts der Mitgliedstaaten, die gesamtschuldnerische Haftung des Veräußerers und des Erwerbers ab dem Zeitpunkt des Übergangs vorzusehen. 2. Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 vom 14. Februar 1977 ist dahin auszulegen, daß die Richtlinie sowohl auf die Übertragung eines Unternehmens aufgrund eines Mietkaufvertrages, wie er im niederländischen Recht geregelt ist, als auch auf die Rückübertragung dieses Unternehmens infolge der Auflösung des Mietkaufvertrags durch gerichtliche Entscheidung anwendbar ist.

Normenkette:

BGB §§ 426, 613a; Richtlinie 77/187/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1;

01 - 05 Prozeßgeschichte / Sachverhalt

05 - 06 Vorlagefragen

07 - 14 Zur ersten Frage

15 - 20 Zur zweiten Frage