BAG - Urteil vom 01.07.2010
2 AZR 270/09
Normen:
GG Art. 25; GG Art. 103; GVG § 20 Abs. 2; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 28; EGBGB Art. 29; EGBGB Art. 30; EGBGB Art. 31; EGBGB Art. 32; EGBGB Art. 33; EGBGB Art. 34; EuGVVO Art. 18;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1719/08
ArbG Berlin, vom 02.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 13143/07

Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat; Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit bei hoheitlicher Tätigkeit; Rechtscharakter der deutschen Vorschriften über Kündigungsschutz vor dem Hintergrund des Art. 34 EGBGB

BAG, Urteil vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 270/09

DRsp Nr. 2010/21356

Arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat; Fehlen der deutschen Gerichtsbarkeit bei hoheitlicher Tätigkeit; Rechtscharakter der deutschen Vorschriften über Kündigungsschutz vor dem Hintergrund des Art. 34 EGBGB

Orientierungssätze: 1. Nach dem als Bundesrecht iSv. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen dürfen nicht behindert werden. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeiten zwischen Botschaftsangestellten und dem betreffendem Staat der deutschen Gerichtsbarkeit nicht, wenn der Arbeitnehmer für den anderen Staat hoheitlich tätig war. Es kommt dabei nicht auf die rechtliche Form der Rechtsbeziehung (privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Verhältnis), sondern auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit an. Entscheidend für die Abgrenzung ist der funktionale Zusammenhang zwischen den diplomatischen Aufgaben und der zu beurteilenden Tätigkeit.