LAG München - Urteil vom 14.02.2023
7 Sa 493/22
Normen:
RL 2000/78/EG Art. 2 Abs. 2; GRCh Art. 21; GRCh Art. 52 Abs. 1; BayBG Art. 23; AGG § 10 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 01.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 856/21

Arbeitsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzUnionsrechtliche sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des AltersSachgerechter Zweck für unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

LAG München, Urteil vom 14.02.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 493/22

DRsp Nr. 2023/7667

Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Unionsrechtliche sachliche Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters Sachgerechter Zweck für unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Arbeitgeber verletzt diesen Grundsatz, wenn sich für eine unterschiedliche Behandlung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund finden lässt. 2. Die RL 2000/78/EG lässt Ungleichbehandlung wegen des Alters zu, wenn die Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die zu einer ungünstigeren Behandlung wegen des Alters führen, durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.