I.
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über de Zulässigkeit des Rechtsweges.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Haftung wegen nicht abgeführter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Anspruch.
Der Kläger war bei der Firma W2xxxxxxx B4xxxxxxxxx GmbH, über deren Vermögen im Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als Arbeitnehmer tätig. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.
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