LAG Hamm - Beschluss vom 06.10.2005
2 Ta 899/04
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d § 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 658
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 (3) Ca 1990/04 - 11.11.2004,

Arbeitsrechtsweg bei deliktischem Anspruch des Arbeitnehmers gegen Geschäftsführer einer juristischen Person wegen unterbliebener Sozialabgaben

LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 899/04

DRsp Nr. 2005/18702

Arbeitsrechtsweg bei deliktischem Anspruch des Arbeitnehmers gegen Geschäftsführer einer juristischen Person wegen unterbliebener Sozialabgaben

»Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet, wenn der Arbeitnehmer einer juristischen Person deren Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung wegen unterbliebener Abführung der Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d § 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über de Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Haftung wegen nicht abgeführter Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Anspruch.

Der Kläger war bei der Firma W2xxxxxxx B4xxxxxxxxx GmbH, über deren Vermögen im Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, als Arbeitnehmer tätig. Der Beklagte war Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin.