LAG Thüringen - Beschluss vom 18.04.2017
1 Ta 55/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 377/15

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzbegehren einer nach Einarbeitungszeit zur Geschäftsführung berufenen Arbeitnehmerin

LAG Thüringen, Beschluss vom 18.04.2017 - Aktenzeichen 1 Ta 55/17

DRsp Nr. 2018/346

Arbeitsrechtsweg für Kündigungsschutzbegehren einer nach Einarbeitungszeit zur Geschäftsführung berufenen Arbeitnehmerin

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Nicht als Arbeitnehmer anzusehen ist nach der gesetzlichen Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, wer zum gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person bestellt ist. 2. Der Annahme der Organwalterstellung steht nicht entgegen, wenn dem Anstellungsverhältnis eine Probezeit vorgeschaltet ist. Umgekehrt führt ein „Einfühlungsverhältnis“ noch nicht zur Vertreterstellung, wenn die Bestellung erst nach einer Einarbeitung in Aussicht gestellt worden ist. 3. Die Bestellung zur Geschäftsführerin bedarf zur Begründung der Organstellung der Annahme der Bestellten. Bis zu einer Annahmeerklärung, die auch schlüssig erfolgen kann, bleibt die Bestellung schwebend unwirksam.

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 4.8.2016 - 3 Ca 377/15 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 9.2.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.616,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

1. Die Beklagte meint, der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit sei eröffnet.