LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.1980
24 Sa 1230/80
Normen:
BGB §§ 611 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;
Fundstellen:
DB 1981, 900
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.09.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 904/80

Arbeitsunfähigkeit: Darlegungs- und Beweislast - AU-Bescheinigung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.1980 - Aktenzeichen 24 Sa 1230/80

DRsp Nr. 2000/1924

Arbeitsunfähigkeit: Darlegungs- und Beweislast - AU-Bescheinigung

1. Eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet für die Tatsache der Erkrankung keine gesetzliche Vermutung i.S. von § 293 ZPO. 2. Ernsthafte und begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber darzulegen, zu beweisen und damit die Beweiskraft der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. 3. Ein Arbeitnehmer, der sich während einer für die Dauer von mehr als sechs Wochen vom Arzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit überwiegend und ganztägig im Arbeitsanzug auf einer Baustelle aufhält und dort am Bau seines eigenen Hauses mithilft, bringt dadurch zum Ausdruck, daß er in Wirklichkeit nicht infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert ist. 4. Bezüglich geleisteter Lohnfortzahlung steht dem Arbeitgeber in diesem Fall ein auf §§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB gestützter Schadensersatzanspruch zu.

Normenkette:

BGB §§ 611 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war bei der Klägerin vom 17.2.1975 bis zum 9.11.1979 als Kraftfahrer im Güterfernverkehr beschäftigt.

Mit Schreiben vom 9.11.1979 hat die Klägerin das Arbeitsverhältnis wie folgt fristlos gekündigt:

"Betr.: Arbeitsverhältnis