BSG - Beschluss vom 30.08.2018
B 2 U 230/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 U 3488/15
SG Ulm, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 4210/13

Arbeitsunfall als Häftling in einer JustizvollzugsanstaltRecht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eines inhaftierten ProzessbeteiligtenGewährleistung wirksamen Rechtsschutzes

BSG, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen B 2 U 230/17 B

DRsp Nr. 2018/13755

Arbeitsunfall als Häftling in einer Justizvollzugsanstalt Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung eines inhaftierten Prozessbeteiligten Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes

1. Auch ein inhaftierte Prozessbeteiligter hat das Recht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, weil der in Art. 103 GG verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Strafvollzug nicht ausgeschlossen werden kann.2. Die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes i.S. des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG fordert im Bereich des Strafvollzuges Maßnahmen, damit der Gefangene rechtzeitig Zugang zu Gericht erhält. 3. Strafgefangene sind andererseits verpflichtet, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde alles Zumutbare zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, insbesondere auch durch Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Mai 2017 - L 8 U 3488/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

I