LSG Thüringen - Urteil vom 09.07.2020
L 1 U 1044/18
Normen:
RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b);
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 17.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 4427/15

Arbeitsunfall einer SchülerinTeilnahme an einem sportlichen LänderwettkampfEinturnen für einen Wettkampf

LSG Thüringen, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 1 U 1044/18

DRsp Nr. 2020/13438

Arbeitsunfall einer Schülerin Teilnahme an einem sportlichen Länderwettkampf Einturnen für einen Wettkampf

Die Teilnahme eines Schülers an einem sportlichen Wettkampf außerhalb des Schulgeländes kann unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 17. Juli 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1150 Abs. 2; RVO § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b);

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Schülerin am 5. Mai 1989 einen Arbeitsunfall erlitten hat.