LAG München - Urteil vom 15.09.1993
5 Sa 976/92
Normen:
BeschFG § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 ; BGB § 133 ;
Fundstellen:
BB 1994, 360
DB 1993, 2599
LAGE § 5 BeschFG 1985 Nr. 1

Arbeitsverhältnis: Abgrenzung Teilzeitarbeitsverhältnis zu Arbeitsplatzteilung

LAG München, Urteil vom 15.09.1993 - Aktenzeichen 5 Sa 976/92

DRsp Nr. 2002/15110

Arbeitsverhältnis: Abgrenzung Teilzeitarbeitsverhältnis zu Arbeitsplatzteilung

1. Arbeiten in einem Verkaufsgeschäft zwei Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in der Weise, dass beide abwechselnd eine Woche voll arbeiten, so liegt entweder eine Arbeitsplatzteilung i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 BeschFG oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis i.S. von § 5 Abs. 3 BeschFG vor. 2. Eine generelle Vertretungsvereinbarung gemäss § 5 Abs. 1 Satz 2 BeschFG ist nur für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses bei Ausfall eines Arbeitnehmers i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 BeschFG zulässig. 3. Ob der Ausfall eines Arbeitnehmers i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 BeschFG iVm § 5 Abs. 1 Satz 2 BeschFG auch im Falle einer Arbeitsverweigerung vorliegt, ist nach der Gesetzesgeschichte fraglich. 4. Eine Vertretungsvereinbarung für den Fall der "Erkrankung oder ähnliches" kann gemäss § 133 BGB mangels besonderer Umstände nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass abgesehen von der Erkrankung auch der sonstige Fall der Verhinderung die Vertretungspflicht begründen soll, dagegen nicht der Fall der Arbeitsverweigerung. 5. Das dringende betriebliche Erfordernis i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 2 BeschFG ist mit dem Ausfall eines Arbeitnehmers i.S. von § 5 Abs. 1 Satz 1 BeschFG nicht identisch. 6. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Anordnung von Vertretungsarbeit i.S. von § 5 Abs. 1 BeschFG besteht nicht.

Normenkette: