LAG Hamm - Urteil vom 21.11.1996
17 Sa 1026/96
Normen:
AÜG Art. 1 § 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, Satz 4;
Fundstellen:
AuR 1997, 121
NZA-RR 1997, 380
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 21.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4806/94

Arbeitsverhältnis: Abgrenzung zu Handelsvertretervertrag - Arbeitnehmerüberlassung

LAG Hamm, Urteil vom 21.11.1996 - Aktenzeichen 17 Sa 1026/96

DRsp Nr. 2001/5802

Arbeitsverhältnis: Abgrenzung zu Handelsvertretervertrag - Arbeitnehmerüberlassung

1. Ein zwischen den Vertragsparteien vereinbartes selbständiges Handelsvertreterverhältnis ist unwirksam, wenn es sich bei diesem Vertragsverhältnis tatsächlich rechtlich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hat. 2. Ist im Rahmen dieses tatsächlich vorgelegenen Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber - ohne dass der Arbeitgeber im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis gewesen ist - im Sinne des § 1 AÜG gewerbsmäßig einer anderen Firma zu Arbeitsleistung Überlassung worden, ist dann zwischen dieser anderen Firma und dem Arbeitnehmer schon für den Überlassungszeitraum ein gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG gesetzlich fingiertes Arbeitsverhältnis zustande gekommen (BAG, Urteil vom 02.03.1994 - 5 AZR 462/93 -, n.v.). 3. Auf den dann dem Arbeitnehmer gegenüber der anderen Firma für den Überlassungszeitraum nach § 10 Abs. 1 Satz 4 AÜG zustehenden Vergütungsanspruch hat sich der Arbeitnehmer nicht den Teil der ihm für den Überlassungszeitraum von der "Verleihfirma" erbrachten Vergütung anrechnen zu lassen, den der Arbeitnehmer wegen seines vermeintlichen selbständigen Handelsvertreterverhältnisses als freiwillige Beiträge zu Kranken- und Rentenversicherung sowie als zwangsweisen Beitrag zur IHK aufgewendet hat.

Normenkette: