LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.12.1994
12 Sa 1103/94
Normen:
BGB § 620 ;
Fundstellen:
DB 1995, 1617
EzBAT § 4 BAT Bedingung Nr. 1
EzBAT § 7 BAT Nr. 6
LAGE § 620 BGB Bedingung Nr. 4
ZTR 1995, 373
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 31.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4420/93

Arbeitsverhältnis: Abschluss unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung gesundheitlicher Eignung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.12.1994 - Aktenzeichen 12 Sa 1103/94

DRsp Nr. 2000/10246

Arbeitsverhältnis: Abschluss unter dem Vorbehalt der nachträglichen Feststellung gesundheitlicher Eignung

1. Vereinbaren die Parteien den Abschluß eines Arbeitsvertrages unter dem Vorbehalt, daß der Arbeitnehmer für die vorgesehene Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist, so bestehen gegen die Aufnahmen einer solchen auflösenden Bedingung in den Vertrag auch für den Fall der bereits erfolgten Tätigkeitsaufnahme keine grundsätzlichen Bedenken (Anschluß an LAG Berlin LAGE § 620 BGB Bedingung Nr. 2). 2. Läßt der Arbeitgeber die Einstellungsuntersuchung durch einen Betriebsarzt oder sonst mit arbeitsmedizinischen Fachkenntnissen und einem ausreichenden Einblick in die Gegebenheiten des Betriebes/Dienststelle ausgestatteten Arzt seines Vertrauens vornehmen, kann er regelmäßig dessen Untersuchungsergebnis betreffend die gesundheitliche Eignung/Nichteignung des Arbeitnehmers seiner Entscheidung zugrundelegen, ob er sich auf die auflösende Bedingung berufen will oder nicht. 3. Zur Beachtung der Mindestkündigungsfrist, sofern sich der Arbeitgeber nach mehrmonatiger Beschäftigung auf die auflösende Bedingungsberufen will.

Normenkette:

BGB § 620 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Fortbestehen des zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsverhältnisses über den 20. Oktober 1993 hinaus.