LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.11.1994
16 Sa 1597/94
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 10 ;
Fundstellen:
BB 1995, 523
LAGE § 10 KSchG Nr. 2
NZA 1995, 579
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5666/92

Arbeitsverhältnis: Auflösung nach § 9 KSchG - Kriterien für die Höhe der Abfindung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 16 Sa 1597/94

DRsp Nr. 2002/8687

Arbeitsverhältnis: Auflösung nach § 9 KSchG - Kriterien für die Höhe der Abfindung

1. Wird ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil aufgelöst, gehören zu den Bemessungsfaktoren über die Höhe der Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG - wie z.B.: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten, etwaiges Anschlussarbeitsverhältnis u.ä. - auch der Grad bzw. das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer die Auflösungsgründe selbst mitverursacht hat.