ArbG Wuppertal, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5666/92
Arbeitsverhältnis: Auflösung nach § 9 KSchG - Kriterien für die Höhe der Abfindung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1994 - Aktenzeichen 16 Sa 1597/94
DRsp Nr. 2002/8687
Arbeitsverhältnis: Auflösung nach § 9KSchG - Kriterien für die Höhe der Abfindung
1. Wird ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers durch Urteil aufgelöst, gehören zu den Bemessungsfaktoren über die Höhe der Abfindung nach §§ 9, 10KSchG - wie z.B.: Dauer des Arbeitsverhältnisses, Sozialdaten, etwaiges Anschlussarbeitsverhältnis u.ä. - auch der Grad bzw. das Maß der Sozialwidrigkeit der Kündigung sowie die Frage, inwieweit der Arbeitnehmer die Auflösungsgründe selbst mitverursacht hat.
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