1. Das dem öffentlichen Arbeitgeber bei der Zahlung von "Übergangsgeld" gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 Einigungsvertrag eingeräumte Ermessen betrifft nur das "Ob", nicht aber das "Wie" der Zahlung; für letzteres sind kraft der "Entsprechensregelung" vielmehr die Vorschriften über das "Wartegeld" maßgeblich.2. Zahlungsbeginn für das "Übergangsgeld" ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht aber der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Normenkette:
EinigungsV Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 S 2;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 03.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 90 Ca 23404/92