BAG - Urteil vom 24.06.1987
8 AZR 635/84
Normen:
BAT § 48 § 51 § 59 Abs. 1 S. 1 ; SGB I § 42 Abs. 1 ; ZPO § 561 ;
Fundstellen:
BAGE 55, 366
AP Nr. 5 zu § 59 BAT
EzBAT § 59 BAT Nr. 5
MDR 1988, 81
Vorinstanzen:
I. ArbG Hannover - Urteil vom 02.04.1984 - 9 Ca 210/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.1984 - 6 Sa 68/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Beendigung durch Feststellung der Erwerbsunfähgikeit

BAG, Urteil vom 24.06.1987 - Aktenzeichen 8 AZR 635/84

DRsp Nr. 2007/24589

Arbeitsverhältnis: Beendigung durch Feststellung der Erwerbsunfähgikeit

»1. Der Bescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, in dem ein Vorschuß auf die künftige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird, ist jedenfalls dann als Bescheid über die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT anzusehen, wenn in ihm der Rentenanspruch dem Grunde nach anerkannt wird. 2. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses in § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT ist rechtsgültig.«

Normenkette:

BAT § 48 § 51 § 59 Abs. 1 S. 1 ; SGB I § 42 Abs. 1 ; ZPO § 561 ;

Tatbestand:

Der schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. Juni 1972 als Verwaltungsangestellter mit einem Bruttogehalt von zuletzt 3.744,59 DM bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis waren der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 (Zuwendungstarifvertrag) in den jeweils gültigen Fassungen anzuwenden. Im BAT ist u.a. folgendes geregelt:

§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs

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