BAG - Urteil vom 14.12.1956
1 AZR 29/55
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 626 ; Gesetz über Entnazifizierung (vom 10. Mai 1950) Hamburg § 4 § 5 ;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
BAGE 3, 332
NJW 1957, 764
Vorinstanzen:
LAG Hamburg - Urteil - 3 Sa 144/53 -25.10.1954, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Hamburg - Urteil - 2 Ca 7762/53 - 22.07.1953, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Arbeitsverhältnis: Befehl der Besatzungsmacht als wichtiger Kündigungsgrund, Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, Anspruch auf Wiedereinstellung, Rehabilitierungsinteresse, Ruhegehaltsmäßige Restitution

BAG, Urteil vom 14.12.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 29/55

DRsp Nr. 2007/22941

Arbeitsverhältnis: Befehl der Besatzungsmacht als wichtiger Kündigungsgrund, Fürsorgepflicht des Arbeitsgebers, Anspruch auf Wiedereinstellung, Rehabilitierungsinteresse, Ruhegehaltsmäßige Restitution

»1. Dem Arbeitgeber war es in den ersten Jahren nach der bedingungslosen Kapitulation Deutschlands (8. Mai 1945) grundsätzlich nicht zuzumuten, mit Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, deren sofortige Entlassung ihm von der Militärregierung befohlen worden war. Ein solcher Befehl ist als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung anzusehen. 2. Der sogenannte Berry-Erlaß des damaligen britischen Befehlshabers von Hamburg vom Jahre 1947 enthält keine materiell-rechtlichen Normen. Insbesondere gewährt dieser Erlaß Arbeitnehmern, die auf Grund Befehls der Militärregierung von ihrem Arbeitgeber fristlos entlassen worden waren, keinen materiell-rechtlichen Wiedereinstellungsanspruch. 3. Auch bei aufgelösten Arbeitsverhältnissen können sich aus der beiderseitigen Treuepflicht und vor allem aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, von denen das Arbeitsverhältnis beherrscht wird, in besonderen Fällen Nachwirkungen der vertraglichen Bindung ergeben. Insbesondere kann aus diesen Gründen ein Arbeitnehmer uU unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitierung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Wiedereinstellung haben.