BAG - Urteil vom 15.03.1989
7 AZR 316/88
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; TVM (Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977) § 2 Abs. 1, Abs. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 611 Bühnenengagementsvertrag
EzBAT Theater, TV Mitteilungspflicht - Intendantenwechsel
ZUM 1990, 258
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 22.04.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 19/88
ArbG Köln, vom 20.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 3233/87

Arbeitsverhältnis: Befristung - Nichtverlängerung bei Intendantenwechsel

BAG, Urteil vom 15.03.1989 - Aktenzeichen 7 AZR 316/88

DRsp Nr. 2001/14861

Arbeitsverhältnis: Befristung - Nichtverlängerung bei Intendantenwechsel

Soll der befristete Arbeitsvertrag eines Bühnenmitglieds aus Anlass eines Intendantenwechsels nicht verlängert werden, so genügt bei der Anhörung des Bühnenmitglieds vor der Nichtverlängerungsmitteilung gemäß § 2 Abs. 5 Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 der Hinweis auf den Intendantenwechsel (im Anschluss an BAGE 51, 374).

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; TVG § 1 ; TVM (Tarifvertrages über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977) § 2 Abs. 1, Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem Jahre 1978, zuletzt aufgrund bis zum Ende der Spielzeit 1985/86 befristeten Dienstvertrages vom 15. Februar 1984, beim H Staatstheater W des beklagten Landes für alle Kunstgattungen des Hauses als Kapellmeister und Studienleiter mit der Verpflichtung zum Bühnendienst und im Bedarfsfalle zum Spielen von Tasteninstrumenten einschließlich Orgel bei allen Veranstaltungen des Theaters engagiert. Obwohl ihm zehn Dirigate je Spielzeit zugesichert worden waren, hat er seit einiger Zeit nicht mehr in Aufführungen des Hauses dirigiert. Auf das Dienstverhältnis finden der Normalvertrag-Solo und der Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 (TVM) Anwendung.