Der Kläger war seit dem Jahre 1977, zuletzt aufgrund bis zum 16. August 1986 befristeten Dienstvertrages vom 19. März 1985, beim H Staatstheater W des beklagten Landes als Opernsänger engagiert. Auf das Dienstverhältnis finden der Normalvertrag-Solo und der Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 (TVM) Anwendung.
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