BAG - Urteil vom 24.09.1997
7 AZR 654/96
Normen:
BGB § 620 Abs. 1 § 625 ; HaushaltsG NRW § 7 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 622/96
ArbG Düsseldorf, vom 19.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4139/95

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

BAG, Urteil vom 24.09.1997 - Aktenzeichen 7 AZR 654/96

DRsp Nr. 2002/7563

Arbeitsverhältnis: Befristung - sachliche Rechtfertigung - Haushaltsmittel

1. a) Zwar können weder die zeitliche Begrenzung des Haushaltsplans auf das jeweilige Haushaltsjahr noch allgemeine Einsparungsanordnungen des Haushaltsgesetzgebers die Befristung von Arbeitsverhältnissen rechtfertigen. b) Etwas anderes gilt, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. c) In diesen Fällen nimmt die Senatsrechtsprechung an, der Haushaltsgesetzgeber habe sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht. 2. a) Aushilfskräfte können ungeachtet eines tatsächlichen Bedarfs nur in dem Umfang eingestellt werden, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Planstellenanteilen vorhanden sind. b) Durch die Verknüpfung mit einer nur vorübergehend freien Planstelle oder Stellenanteil wird sichergestellt, daß der Arbeitsplatz des aushilfsweise eingestellten Arbeitnehmers nur befristet zur Verfügung steht und mit der Inanspruchnahme dieser Mittel durch den eigentlichen Stelleninhaber entfällt.

Normenkette:

BGB § 620 Abs. 1 § 625 ;